Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Weitere Voraussetzung ist, dass die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Wahlberechtigt sind außerdem alle im Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche). Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie
- entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Für die Ausübung des Wahlrechts müssen Auslandsdeutsche die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Inlandsgemeinde beantragen, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Weitere Informationen zur Antragstellung sind unter dem Reiter "Deutsche im Ausland" aufgeführt.
