Für jede Art von Aufgrabungen, die den öffentlichen Verkehrsraum betreffen, ist eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.
Eine Aufbruchgenehmigung bedarf gleichzeitig einer verkehrsbehördlichen Genehmigung (zuständig: Kreis-Siegen-Wittgenstein), die in Verbindung mit dem Antrag auf Aufbruchgenehmigung gestellt wird. Weiterhin ist zu prüfen, ob gegebenenfalls noch ein Antrag Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Für Ihre eigene Terminierung ist eine Bearbeitungszeit von 7 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist § 23 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW.
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nur solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügen.
Der Antrag kann hier heruntergeladen werden.
