Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes
Aufgrund des § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 10. 1979 (GV NRW S. 621/SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. 9. 2012 (GV NRW S. 432), in Verbindung mit § 8 Abs. 2, Buchstabe c) der Zweckverbandssatzung vom 20. 10. 2010 und der §§ 77 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. 9. 2012 (GV NRW S. 436) hat die Verbandsversammlung mit Beschluss vom 23. 11. 2012 folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird im Ergebnisplan mit
| Gesamtbetrag der Erträge | auf 219.000 € |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen | auf 219.000 € |
im Finanzplan mit
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | auf 219.000 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | auf 219.000 € |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit | auf 8.631.000 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit | auf 8.631.000 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 8.545.000 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Verringerung der Ausgleichsrücklage erfolgt nicht
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Verbandsumlage wird auf insgesamt 305.000 € festgesetzt und entsprechend §§ 14 und 15 der Verbandssatzung aufgebracht. Die Haushaltssatzung 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2012 zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten in den nachstehend aufgeführten Rathäusern der Verbandsgemeinden öffentlich aus:
-
Gemeinde Burbach, Eicher Weg 13, 57299 Burbach (Zimmer 019)
-
Gemeinde Neunkirchen, Bahnhofstr. 3, 57290 Neunkirchen (Zimmer 508)
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ((GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. 12. 2011 (GV. NRW. S. 685), beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf einen Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Abwasserverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 21. Januar 2013
Der Verbandsvorsteher Christoph Ewers
