Pools dürfen nicht mehr befüllt, Autos nicht mehr privat gewaschen werden
Kreistag beschließt ordnungsbehördliche Verordnung zum Umgang mit Trinkwasser
kreis Siegen-Wiitgenstein. Ab Montag, 24. August 2026, gelten im gesamten Kreis Siegen-Wittgenstein Verbote, die den Trinkwasserverbrauch reduzieren und die Versorgung so lange wie möglich sichern sollen. Auf Bitten der Bürgermeisterin und der Bürgermeister der Städte und Gemeinden hat der Kreisausschuss in einer Sondersitzung eine entsprechende Verordnung verabschiedet.
Bis zu 90 % des Trinkwasserbedarfs der Region werden über die beiden Talsperren des Wasserverbands Siegen-Wittgenstein abgedeckt. Deren Füllstände sind extrem niedrig. Die aktuellen Werte: Obernautalsperre: 46 %; Breitenbachtalsperre: 57 %. Diese Entwicklung kommt aber nicht überraschend. Schon im Verlauf des Jahres 2025 war ein sehr niedriger Wasserzulauf festzustellen. Hinzu kommen eine lange Trockenwetterperiode im Winter 2025/2026 sowie seit Mai 2026 eine über Wochen anhaltende Hitze- und Trockenwetterperiode.
Trotz Sparappellen des Wasserverbands, des Landrates und der Bürgermeister haben die heißen Sommertage mit ständig neuen Rekordtemperaturen den Wasserverbrauch weiter steigen lassen. Deshalb muss kurzfristig damit gerechnet werden, dass die Trinkwasserqualität abnimmt – etwa dadurch, dass die Wassertemperatur steigt. Sollte sich die Trockenwetterperiode fortsetzen, muss darüber hinaus mit Engpässen in der Wasserversorgung gerechnet werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Kreisausschuss am 21. August 2026 eine „Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein“ verabschiedet.
Folgende Verbote gelten ab Montag, 24.08.2026
Verboten ist demnach:
- Das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken.
- Der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern, oder Nebelduschen.
- Das Befüllen von Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. Ä. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. Ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen.
Ausgenommen hiervon sind:
-
- Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen,
- land- und forstwirtschaftliche Flächen,
- Friedhöfe,
- Neuanpflanzungen,
- in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
Untersagt ist zudem:
- das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist,
- das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist,
- das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 02.10.2026.
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20260821 PM Kreis Siegen-Wittgenstein Kreistag beschließt Verordnung zur Trinkwassereinsparung (PDF, 400 kB, Pressemitteilung des Kreises Siegen-Wittgenstein)
