Verpflichtung zum Rückschnitt
"Lichte Räume" sind freizuhalten
gb Burbach. Bäume, Sträucher und Hecken auf privaten Grundstücken sind eine Verschönerung für das Ortsbild. Jedoch stellen Hindernisse durch überhängende Äste von Bäumen sowie zu breite oder zu hochwachsende Hecken und Sträucher immer wieder, insbesondere während der wachstumsintensiven Zeit, eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum dar - vor allem an Kreuzungen und Einmündungen sowie an Geh- und Radwegen. Daher weist das Ordnungsamt der Gemeinde Burbach audrücklich auf die Verpflichtun zum Rückschnitt hin.
Herabhängende Äste oder überwucherndes Gehölz können den Verkehr erheblich behindern und im schlimmsten Fall sogar Unfälle verursachen. Besonders bei hohen Fahrzeugen wie LKWs, Bussen oder landwirtschaftlichen Maschinen besteht ein erhöhtes Risiko, dass diese an Ästen oder Zweigen hängenbleiben. Auch für den Winterdienst ist es entscheidend, dass die Straßenränder frei sind, um ein sicheres und effizientes Arbeiten zu gewährleisten. Personen auf Fahrrädern und Rollern, die dich am Straßenrand fahren, sind ebenfalls durch überstehendes Geäst und Gewächs gefährdet.
Zudem gehen beim örtlichen Ordnungsamt vermehrt Beschwerden ein, dass Fußwege nicht ungehindert genutzt werden können aufgrund von zu breit gewachsenen Hecken. Auch die Entsorgungsunternehmen Knettenbrech & Gurdulic sowie PreZero melden immer häufiger Örtlichkeiten, die nicht angefahren werden können, ohne das erhebliche Schäden an den Fahrzeugen verursacht werden. Die Folge daraus ist, dass der Müll an vielen Stellen nicht abtransportiert bzw. gar nicht erst angefahren werden kann.
Lichtraumprofil freischneiden
Als Lichtraumprofil wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges (beispielsweise von Straßen oder Bahn-Gleisen) bestimmt wird. Mit dem Lichtraumprofil wird einerseits der „lichte Raum“ vorgeschrieben, der auf dem Fahrweg von Gegenständen freizuhalten ist, andererseits dient es auch als konstruktive Vorgabe für die Bemessung der vorgesehenen Fahrzeuge. Das Lichtraumprofil beträgt über Straßen 4,50 m, über Gehwegen und Radwegen 2,50 m. Bei Missachtung einer Aufforderung zum Rückschnitt können Bußgelder und die Ersatzvornahme verhängt werden.
