Neue Schöffen und Jugendschöffen gesucht
Für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Siegen/Burbach. Die Amtszeit der aktuellen Schöffen und Jugendschöffen läuft zum 31. Dezember dieses Jahres ab. Die Gemeinde ist aufgefordert worden, rechtzeitig Vorschlagslisten für die neue Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu erstellen.
Was ist eine Schöffin/ein Schöffe?
Unter einem Schöffen versteht man einen ehrenamtlichen Richter, der, ohne eine juristische Ausbildung zu haben, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleidet. Gemeinsam mit den Berufsrichtern entscheiden sie über Schuld und Strafe des Angeklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Laienrichtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie stärkt das Vertrauen der Bürger in die Strafjustiz und trägt zu einer Rechtsprechung bei, die lebensnah ist. Die Schöffen bilden in dieser Weise ein Bindeglied zwischen Staat und Bürger. Dementsprechend erfüllt der Schöffe eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Wie wird man Schöffin/Schöffe?
Schöffen werden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Schöffenvorschlagsliste auf. Über die Aufnahme der ermittelten Personen in die Vorschlagsliste entscheidet sodann der Gemeinderat, der darauf zu achten hat, dass in der Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. In die Vorschlagsliste aufgenommen ist nur, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates erhalten hat.
Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste wird sodann bei der Gemeindeverwaltung eine Woche lang für alle Interessierten zur Einsicht ausgelegt. Jeder hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die sich für das Schöffenamt nicht eignen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet die Gemeinde die Vorschlagsliste und etwaig eingelegten Einsprüche an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.
Bei dem Amtsgericht tritt nunmehr ein Schöffenwahlausschuss zusammen. Der Ausschuss entscheidet zunächst über etwaige Einsprüche gegen von der Gemeinde vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt. Sodann wählt er aus der Vorschlagsliste mit mindestens zwei Drittel Mehrheit die erforderliche Zahl der Schöffen. Diese ist so zu bemessen, dass jeder Schöffe an etwa zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr tätig wird. Um Ausfällen durch Krankheit, Urlaub und Ablehnung oder dergleichen vorzubeugen, hat der Ausschuss außerdem Hilfsschöffen zu wählen, die an die Stelle von ausscheidenden Hauptschöffen treten können.
Die Namen der gewählten Schöffen werden für die Schöffengerichte, die Strafkammern und die Schwurgerichte zu Schöffenlisten zusammengestellt. Aus diesen Listen wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den Gerichtssitzungen teilnehmen, jährlich im Voraus für das folgende Geschäftsjahr durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Durch diese Vorwegbestimmung wird dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen.
Vorschlag für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Nach dem Aufteilungsmodus entfallen auf die Gemeinde Burbach 2 Hauptschöffinnen und -schöffen sowie 2 Ersatzschöffinnen und -schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Siegen und 2 Hauptschöffinnen und -schöffen sowie 1 Ersatzschöffin bzw. -schöffe für das Schöffengericht Siegen.
In die Vorschlagsliste sind nach § 36 Absatz 4 GVG mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen (also mindestens 6 Personen); dabei sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von deutschen Staatsbürgern versehen werden.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Aus persönlichen Gründen sind in die Vorschlagsliste nicht aufzunehmen:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind, und
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Folgende Personen sollen gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden:
- Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
- die wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Die Vorschlagsliste soll auch keine Personen enthalten, die aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen (z.B. Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Regionsdienerinnen und -diener {es wird aufgrund der Übersichtlichkeit nur die männliche Form gewählt}).
Andere Personenkreise können gemäß §§ 35, 77 GVG eine Berufung zum Schöffenamt ablehnen.
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages o-der einer zweiten Kammer,
- Personen, die
- in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
- bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
- Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
- Apothekenleiterinnen und -leiter, die keine weitere Apothekerin bzw. keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen
Dem Kreis Siegen-Wittgenstein sind zur Aufnahme in die Vorschlagsliste durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises fünf Frauen und fünf Männer vorzuschlagen, wobei diese Personen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen.
Sollten Sie Interesse an der Tätigkeit als Schöffin bzw. Schöffen haben, so bewerben Sie sich um dieses Ehrenamt.
Bitte geben Sie bei der Bewerbung Ihren Vor-, Familien- und ggfs. Geburtsnamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnung und Beruf an.
Sie können gerne das Bewerbungsformular verwenden, welches auf der Homepage der Gemeinde Burbach zum Download bereitsteht.
Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, können Sie sich gerne an die Gemeinde Burbach, Fachbereich 4, Herrn Becker, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, Zimmer 12, Tel. (0 27 36) 45-36 oder E-Mail j.becker@burbach-siegerland.de wenden
Darüber hinaus finden Sie unter folgenden Links weitere Informationen:
www.schoeffen-nrw.de/schoeffenwahl.html
Video "Das Schöffenamt" auf www.justiz.nrw.de
Um vorgegebene Termine einhalten zu können, wird um Ihre Interessensbekundung daher bis zum 25.02.2023 gebeten.
Kontakt
Fachbereich 4 - Bürgerservice, Sicherheit, Soziales, Schulen
Eicher Weg 13
57299 Burbach
Telefon: 02736 45-36
Fax: 02736 45-9936
E-Mail oder Kontaktformular
Dokumente
Flyer_DVS_Schoeffenwahl_sw23 (PDF, 508 kB, Flyer "Kurzanleitung zum Schöffenamt")
Schöffe_Bewerbungsformular_2023 (PDF, 999 kB, Bewerbungsformular als Schöffin / als Schöffe)
Jugendschöffe_Bewerbungsformular_2023 (PDF, 1 MB, Bewerbungsformular als Jugendschöffin / als Jugendschöffe)
