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17.09.2014

6. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung vom 10. Sept. 2014

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV NRW S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S 1324) geändert worden ist, der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) geändert wurde, sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 09. Sept. 2014 folgende 6 Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung erlassen:

§ 1
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 4 der Satzung (Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht) erhält folgende Fassung:

(1) Stichtag für die Veranlagung einschließlich der Berechnung der EWG ist der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des laufenden Jahres.

(2) Im Falle eines Eigentumswechsel ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde Burbach innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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