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21.10.2015

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

1. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Frauen und Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich zu einem freiwilligen Wehrdienst bis zu 23 Monaten Dauer verpflichten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden nach § 58 Soldatengesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung bis zum 31. März 2016:

  • Familienname
  • Vorname und
  • gegenwärtige Anschrift

aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen vom Bundesamt für Wehrverwaltung nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden und sind spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten wieder zu löschen.

Die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundesamt für Wehrverwaltung ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nicht widersprochen haben.

2. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Gemäß § 5 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen i. V. mit § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, nachfolgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen
  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • derzeitige Staatsangehörigkeit
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  • derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
  • Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz
  • bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz
  • Sterbedatum

Familienmitglieder sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Vom Widerspruchsrecht ausgenommen sind Datenübermittlungen zum Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

3. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 Bundesmeldegesetz darf eine einfache Melderegisterauskunft

  • Name
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschrift sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

    nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels erteilt werden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine generelle Einwilligung für einen oder beide der oben genannten Zwecke kann bei der Meldebehörde gestellt werden oder direkt dem jeweiligen Anfragenden gegenüber schriftlich erteilt werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

    4. Auskünfte aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen

    Gemäß § 8 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen i.V. mit § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über

    • Vor- und Familiennamen
    • Doktorgrad und
    • derzeitige Anschriften
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache


    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

    Im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, Auskünfte erteilt werden.

    Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Die Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenso, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt.

    5. Auskünfte über Ehe- und Altersjubiläen

    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über:

    • Vor- und Familiennamen
    • Doktorgrad
    • Anschriften
    • Datum und Art des Jubiläums


    Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

    Gegen die Übermittlung der Daten kann Widerspruch eingelegt werden. Bei Ehepaaren reicht der Widerspruch durch eine Person. Die Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenso, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt.

    6. Auskünfte an Adressbuchverlage

    Gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

    • Vor- und Familiennamen
    • Doktorgrad und
    • derzeitige Anschriften


    Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die Übermittlung von Daten ist jedoch nur zulässig, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat. Die Erteilung von Auskünften unterbleibt ebenso, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz vorliegt.

    Widersprüche oder Einwilligung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach einzulegen.

    Zu den jeweiligen Erklärungen hält das Bürgerbüro einen entsprechenden Vordruck bereit. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gemeinde Burbach als PDF-Format zur Verfügung. Ein von Ihnen eingelegter Widerspruch bzw. erteilte Einwilligung gilt übrigens bis zum Widerruf durch Sie.

    Weitere Informationen und Auskünfte zu den Neuregelungen erteilen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros der Gemeinde Burbach. Die Mitarbeiterinnen sind telefonisch unter 02736 45-79 oder per E-Mail an buergerbuero@burbach-siegerland.de zu erreichen.

     

     

    Kontakt

    Gemeinde Burbach »
    Pressestelle
    Eicher Weg 13
    57299 Burbach

    Telefon: 02736 45-22
    Fax: 02736 45-9922
    E-Mail oder Kontaktformular
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