Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Burbach
I. Anlass und Ziel der Planung
II. Satzungsbeschluss
III. Inkrafttreten
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Erweiterung der Satzung gemäß §34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB im Bereich „Bornstraße“, Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Diese Bauleitplanung liegt mit der Begründung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von heute an bei der Gemeinde Burbach, Rathaus, Zimmer 224, Eicher Weg 13, 57299 Burbach während der allgemeinen Dienstzeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus; über den Inhalt wird auf Verlangen ebenfalls dort Auskunft erteilt. Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Gilsbach. Nördlich grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche Fläche, östlich an Wald und südlich sowie westlich setzt sich die bebaute Ortslage fort.
Der Geltungsbereich geht aus dem nachstehenden Übersichtsplan hervor.
IV. Hinweise
Gemäß
a) § 44 Abs. 5 BauGB
b) § 215 Abs. 2 BauGB
c) § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW
wird auf die folgenden Rechtsvorschriften hingewiesen:
zu a): Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB und § 44 Abs. 4 BauGB)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
zu b): Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Burbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
zu c): Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (§ 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 02.10.2012
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Gemeinde Burbach am 18.09.2012 beschlossene Erweiterung der Satzung gemäß §34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB im Bereich „Bornstraße“ Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach einschließlich Begründung und Landschaftspflegerischem Begleitplan sowie Ort und Zeit der Auslegung und Einsichtnahme für jedermann wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Bauleitplanung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 02.10.2012
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers
