Hilfsnavigation
Volltextsuche
Mediathek
YekoPhotoStudio  
© YekoPhotoStudio 
Mediathek
Seiteninhalt
22.10.2012

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Burbach

Erweiterung der Satzung gemäß §34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB im Bereich „Bornstraße“, Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch)

I. Anlass und Ziel der Planung

Das Abwasserbeseitigungskonzept sieht einen Ausbau der Kanalisation im Bereich Bornstraße vor. Aus wirtschaftlicher und städtebaulicher Sicht ist es daher sinnvoll, den nördlich angrenzenden Bereich zu arrondieren und somit zusätzlich 6 weitere Bauplätze für Gilsbach zu schaffen.

II. Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Burbach hat in seiner Sitzung am 18.09.2012 die Erweiterung der Satzung gemäß §34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB im Bereich „Bornstraße“, Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) i.V.m. § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GV NRW S. 539) als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Landschaftspflegerische Begleitplan wurden in gleicher Sitzung beschlossen. Über die bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geäußerten Anregungen ist im Sinne des Protokolls zur Vorlage der o.g. Sitzung entschieden worden. Entwickelt wurde die Bauleitplanung aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan. Eine Genehmigung der Bauleitplanung durch die Bezirksregierung ist daher nicht erforderlich.

III. Inkrafttreten

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Erweiterung der Satzung gemäß §34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB im Bereich „Bornstraße“, Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Diese Bauleitplanung liegt mit der Begründung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von heute an bei der Gemeinde Burbach, Rathaus, Zimmer 224, Eicher Weg 13, 57299 Burbach während der allgemeinen Dienstzeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus; über den Inhalt wird auf Verlangen ebenfalls dort Auskunft erteilt. Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Gilsbach. Nördlich grenzt das Plangebiet an landwirtschaftliche Fläche, östlich an Wald und südlich sowie westlich setzt sich die bebaute Ortslage fort.

Der Geltungsbereich geht aus dem nachstehenden Übersichtsplan hervor.

IV. Hinweise

Gemäß

a) § 44 Abs. 5 BauGB
b) § 215 Abs. 2 BauGB
c) § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW

wird auf die folgenden Rechtsvorschriften hingewiesen:

zu a): Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB und § 44 Abs. 4 BauGB)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

zu b): Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Burbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

zu c): Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (§ 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 02.10.2012
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Gemeinde Burbach am 18.09.2012 beschlossene Erweiterung der Satzung gemäß §34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB im Bereich „Bornstraße“ Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach einschließlich Begründung und Landschaftspflegerischem Begleitplan sowie Ort und Zeit der Auslegung und Einsichtnahme für jedermann wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Bauleitplanung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 02.10.2012
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers

nach obenSeite drucken