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Grundsteuer
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20.12.2022

Erklärung zur Grundsteuer

Unterlagen bis 31. Januar 2023 einreichen

gb Burbach. Die Abgabefrist der Erklärung zur Grundsteuer wurde bekanntlich auf den 31. Januar 2023 verschoben. Die Fristverlängerung um drei Monate ist bald aber schon wieder verstrichen. Zwischen den Jahren haben Grundstückseigentümer nun mutmaßlich die Zeit und Gelegenheit, die entsprechenden Dokumente sind grundsätzlich digital (!) auszufüllen und dem zuständigen örtlichen Finanzamt zukommen zu lassen. Belege müssen nicht eingereicht werden. Hilfsangebote gibt es vom Land Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de. Eine Checkliste in Form eines übersichtlichen Flyers gibt es auch im Bürgerbüro des Burbacher Rathauses, Eicher Weg 13 in 57299 Burbach. Bis die ersten Zahlungen aufgrund der neuen Berechnung fällig werden, wird es aber noch einige Zeit dauern. Sie muss erst geleistet werden, wenn die Kommune den entsprechenden Bescheid versendet. Das wird nach aktueller Lage erst 2025 der Fall sein.

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen, schreibt der Städte- und Gemeindebund. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen werden beispielsweise der Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten finanziert. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Gemeinde burbach ist daran nicht beteiligt.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen

➢ Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt

➢ Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

  • unbbaute Grundstücke
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
  • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)

➢ Bereits im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.

➢ Möglichkeiten der Abgabe:

  • online mit ELSTER: www.elster.de
  • elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

➢ Serviceangebote der Finanzverwaltung:

➢ Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Kontakt

Gemeinde Burbach »
Pressestelle
Eicher Weg 13
57299 Burbach

Telefon: 02736 45-22
Fax: 02736 45-9922
E-Mail oder Kontaktformular
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