Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Gemeinde Burbach hier: Beschluss des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Gemeinde Burbach einschließlich der Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche für den Hauptort Burbach und den Ort Niederdresselndorf sowie der „Burbacher Liste“ (Sortimentsliste) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Anlass und Ziel der Planung
Die Entwicklung des Nahversorgungszentrums am Bahnhof Niederdresselndorf, der Umbau der gesamten Ortsmitte von Burbach mit Einkaufszentrum und Römerpassage, die Ansiedlung des ALDI-Marktes am Bahnhof Burbach und aktuell der Neubau der PLUS- bzw. Netto-Filiale in Burbach sind neben bestehenden kleineren Einzelhandelsstrukturen in anderen Dörfern der Gemeinde Burbach entscheidende Bausteine zur Sicherung und Stärkung der Lebensqualität in den Ortskernen. Ziel der Gemeinde Burbach ist es daher, diese erfolgreiche Entwicklung in der Einzelhandelsversorgung weiterhin konsequent und nachhaltig zu sichern und damit einer ohnehin durch den Bevölkerungsrückgang gefährdeten Lebensqualität in den Ortskernen entgegen zu wirken. Um zukünftige Einzelhandelsentwicklungen planungsrechtlich für das gesamte Gemeindegebiet rechtssicher steuern zu können, hat der Ausschuss für Bauen und Planen daher beschlossen, ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Gemeinde Burbach erstellen zu lassen.
II. Beschluss
Der Rat der Gemeinde Burbach hat in seiner Sitzung am 18.10.2011 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Gemeinde Burbach einschließlich der Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche für den Hauptort Burbach und den Ort Niederdresselndorf, Stand August 2011 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) i.V.m. § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GV NRW S. 539) beschlossen. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist bei der Aufstellung von allen zukünftigen Bauleitplänen und bei sonstigen einzelhandelsbezogenen gemeindlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Ferner wurde beschlossen, dass Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentralen Sortimenten zukünftig ausschließlich innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig sind. Gegenstand dieses Beschlusses sind damit insbesondere auch die Aussagen und Empfehlungen in den nachstehend aufgeführten Kapiteln des Einzelhandelskonzeptes: • Bestätigung des Hauptortes Burbach als Hauptzentrums mit der Festlegung und den Handlungsempfehlungen des Zentralen Versorgungsbereiches (Kapitel 9.6.4 bis 9.6.7, vgl. S. 76 - 80), • Bestätigung des Ortes Niederdresselndorf als Nahversorgungszentrum mit der Festlegung und den Handlungsempfehlungen des Zentralen Versorgungsbereiches (Kapitel 9.7.3 bis 9.7.6, vgl. S. 84 - 87), • Sicherung der bestehenden ergänzenden Nahversorgung in den Orten Gilsbach, Holzhausen, Würgendorf und Wahlbach, • „Burbacher Liste“ mit den entsprechend für die Gemeinde Burbach geltenden Sortimenten (Kapitel 13.1, vgl. S. 99 -102), • „Allgemeine Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung in Burbach“ (Kapitel 11, vgl. S. 94 - 95), woraus sich die weiteren konkreten Beschlüsse ableiten: Zulässigkeit von zentrenrelevanten Kernsortimenten insbesondere von Nahrungs- und Genussmitteln oberhalb der Großflächigkeit von 800m2 Verkaufsfläche nur noch in den Zentralen Versorgungsbereichen; Ausnahme: geringfügige Erweiterung bestehender Betriebe insbesondere im Hinblick auf die Nahversorgung, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren oder einem notwendig werdenden Bauleitplanverfahren nachgewiesen werden kann, dass keine negativen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur und auf die Entwicklungschancen der Zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten sind und wenn es sich um eine städtebaulich integrierte Lage handelt. Zulässigkeit von zentrenrelevanten Kernsortimenten insbesondere von nahrungs- und Genussmitteln unterhalb der Großflächigkeit von 800m2 Verkaufsfläche nur noch in Zentralen Versorgungsbereichen; Ausnahme: bei Neuansiedlungen, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren oder einem notwendig werdenden Bauleitplanverfahren nachgewiesen werden kann, dass keine negativen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur und auf die Entwicklungschancen der Zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten sind und wenn es sich um eine Nahversorgung handelt bzw. es sich um eine städtebaulich integrierten Lage handelt. Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt der Gemeinde Burbach „Burbach informiert“ Nr. 42 am 27.07.2011 bekannt gemacht und erfolgte im Rathaus der Gemeinde Burbach während der Dienststunden vom 08.08.2011 bis 09.09.2011. Die Durchführung der Beteiligung der Nachbarkommunen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 04.08.2011 mit Hinweis auf den Beteiligungszeitraum vom 08.08.2011 bis 09.09.2011 zur Abgabe einer Stellungnahme. Über die bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geäußerten Anregungen ist im Sinne des Protokolls zur Vorlage der o.g. Sitzung entschieden worden.
III. Bekanntmachung
Der Beschluss des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie die Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche für den Hauptort Burbach und den Ort Niederdresselndorf werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Geltungsbereiche der Zentralen Versorgungsbereiche gehen aus den nachstehenden Übersichtplänen hervor.
Burbach, den 02.02.2012
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers
Bekanntmachungsanordnung
Das vom Rat der Gemeinde Burbach am 18.10.2011 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Gemeinde Burbach einschließlich der Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche für den Hauptort Burbach und den Ort Niederdresselndorf sowie die „Burbacher Liste“ (Sortimentsliste) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Bauleitplanung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 02.02.2012
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers