Der Winter steht vor der Tür
Parkende Autos behindern den Winterdienst
Aufgrund der derzeitigen winterlichen Witterung und der anstehenden Schneesaison wird der gemeindliche Räum- und Streudienst wieder stark gefordert sein. Alles ist soweit vorbereitet: Fünf Winterdienstfahrzeuge sind gerüstet, um die rund 300 Tonnen Salz, die die Gemeinde Burbach eingelagert hat, bei Schnee und Eis auszubringen. Damit der Winterdienst reibungslos funktioniert, erinnert das Ordnungsamt der Gemeinde Burbach nochmals Anlieger und Fahrzeughalter an einige Punkte.
„Erhebliche Behinderungen treten durch gedankenlos am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge ein. Der Räum- und Streudienst benötigt eine Mindestdurchfahrtsbreite von drei Metern, besser noch einen halben Meter mehr. Ist dies nicht der Fall, kann es zu erheblichen Zeitverzögerungen kommen oder der Winterdienst muss entfallen“, schildert Fachbereichsleiter Jochen Becker aus den Erfahrungen der letzten Jahre. „Dies hätte dann zur Folge, dass einige Straßenzüge nicht mehr geräumt werden können und dann die Räumung nur noch durch den sogenannten Hand-und-Spanndienst in Eigenregie der Anwohner erfolgen kann.“
In einem Schadensfall könnten rechtliche Folgen für den Autofahrer eintreten, der den Winterdienst behindert. „Unser Appell an alle Fahrzeuglenker ist daher nochmal, ihre Fahrzeuge entlang öffentlicher Straßen so abzustellen, dass der Winterdienst ungehindert passieren kann oder, noch besser, Fahrzeuge auf den Privatgrundstücken abzustellen“, so Becker. Gleiches gelte für die Unsitte, die Wendeplätze am Ende von Wohnstraßen zuzuparken. Das große Räumfahrzeug mit Räumschild braucht den kompletten Platz der Wendefläche, um umzudrehen. Langes Rückwärtsfahren durch die gesamte Straße erfordert nicht nur viel Zeit, sondern erhöht grundsätzlich auch das Risiko, mit parkenden Autos zu kollidieren.
In diesem Zusammenhang hat Becker noch eine weitere Bitte: „Kontrollieren Sie den Zustand Ihrer Sträucher und Hecken am Fahrzeugrand. Sie ragen im Winter häufig in den Straßenraum und behindern die Durchfahrt für breitere Fahrzeuge wie den Winterdienst oder Entsorgungsfahrzeuge. Dies gilt besonders, wenn Schnee auf ihnen lastet.“ Er dankt für die Mitverantwortung und für das Verständnis.
Abschließend wird seitens des Ordnungsamtes nochmal auf die Räumpflicht und deren Umfang nach den §§ 2 und 4 der Satzung der Gemeinde Burbach über die Straßenreinigung hingewiesen:
- § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(…)
„Die Reinigung aller Gehwege einschließlich der Winterwartung wird den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, soweit sie auch an den Gehweg angrenzen, auferlegt.“
- § 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
- Die Gehwege sind in einer Breite von 1,0 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich nachrangig sein und nur dort zur Anwendung kommen sollte, wo abstumpfende Mittel keine hinreichende Streuwirkung erzielen, wie z. B. bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken -auf- oder Abgängen u. ä..
- An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen gewährleistet ist.
- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies zieht ggf. ein Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nach sich.
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Hinweise Schneeräumung » 2.9 MB
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