Hilfsnavigation
Volltextsuche
Mediathek
YekoPhotoStudio  
© YekoPhotoStudio 
Mediathek
Seiteninhalt

Bekanntmachung

Wasserverband Siegen-Wittgenstein

gemäß § 45 (3) der Trinkwasserverordnung, 2. Verordnung zur Novellierung der TrinkwV (in Kraft seit 24.06.2023) und § 9 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29.04.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.2013 (zuletzt geändert 27.07.2021). Nachfolgend sind die bei der Trinkwasseraufbereitung verwendeten Aufbereitungsstoffe im Trinkwasser angegeben. Der Wasserhärtebereich ist weich (< 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter; entsprechend < 8,5° dH).


Aufbereitungsstoff:

  • Kaliumpermanganat (1)
  • Aluminiumsulfat (2)
  • Polyaluminiumchlorid (3)
  • Chlordioxid (4)
  • Natriumhypochlorit (Chlorbleichlauge) (5)
  • Kohlenstoffdioxid (Kohlensäure) (6)
  • Calciumhydroxid (Kalkwasser) (7)


Die Aufbereitungsstoffe werden eingesetzt, um die Qualität des Trinkwassers zu gewährleisten. Neben der Verbesserung einer Flockung im möglichen ersten Schritt der Aufbereitung (Wirksamkeit und Optimierung der Filteranlagen) zur Abscheidung von ungelösten, natürlicherweise vorkommenden Rohwasserinhaltsstoffen (z.B. Algen und andere Mikroorganismen) sowie Eisen und Mangan, muss das Trinkwasser außerdem in das Kalk-Kohlensäuregleichgewicht überführt werden. Dies ist notwendig, damit es nicht zu einem Materialabtrag (Korrosion) der Rohrleitungen oder der Hausinstallationen kommt.


Der Wirkstoff ‚Aluminium‘ der Aufbereitungsstoffe Aluminiumsulfat und Polyaluminiumchlorid sowie der Wirkstoff Permanganat des Aufbereitungsstoffes Kaliumpermanganat verbleiben bis auf eine technisch-physikalisch unvermeidbare Restkonzentration weit unterhalb der für Trinkwasser gültigen Grenzwerte in den Filtern der Trinkwasseraufbereitungsanlagen und gelangen nicht unmittelbar in das Trinkwasser! Alle zu kontrollierenden Parameter werden regelmäßig durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle überwacht – aktuelle Wasseranalysen sind auf der Homepage https://wvs.nrw zu finden.


Um eine Verkeimung über den Transportweg bis zum Verbraucher zu verhindern, ist zudem eine Desinfektion gesetzlich vorgeschrieben.


Gemäß § 20 der TrinkwV dürfen nur Stoffe zur Trinkwasseraufbereitung eingesetzt werden, die in der aktuell gültigen "Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren" aufgeführt sind und durch das Umweltbundesamt (UBA) bekannt gegeben werden.
(1) Aufbereitungen Dreis-Tiefenbach und Breitenbachtalsperre bei Bedarf, Pützhorn (Siegen) und Henriette (Niederschelderhütte) dauerhaft
(2) Aufbereitungen Dreis-Tiefenbach, Breitenbachtalsperre, Henriette, Burgfeld (Bad Berleburg), Oberdresselndorf (Burbach), Gickelsberg (Erndtebrück) und Gambach (Burbach) dauerhaft sowie Pützhorn bei Bedarf
(3) Aufbereitung Ludwigstollen (Hesselbach/Fischelbach – Bad Laasphe)
(4) Aufbereitungen Dreis-Tiefenbach, Breitenbachtalsperre, Pützhorn, Henriette und Burgfeld
(5) alle Kleinanlagen außer Dreis-Tiefenbach, Breitenbachtalsperre, Pützhorn, Henriette und Burgfeld
(6+7) Aufbereitungen Dreis-Tiefenbach und Breitenbachtalsperre


Bei Trinkwasserinstallationen dürfen nur geprüfte, z. B. vom DVGW zertifizierte Rohrleitungen u. Armaturen, die aus Werkstoffen und Materialien bestehen, die keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgeben oder das Wachstum von Mikroorganismen fördern, verwendet werden. Die entsprechenden UBA-Leitlinien zu Materialien und Werkstoffen in Kontakt mit Trinkwasser müssen erfüllt sein.


Dirk Müller, Geschäftsführer

nach obenSeite drucken