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14.05.2014
Wahlbekanntmachung
Am 25.05.2014 finden in der Bundesrepublik Deutschland
die Wahl zum 8. Europäischen Parlament
und in Nordrhein-Westfalen
die allgemeinen Kommunalwahlen statt
In der Gemeinde Burbach werden hiernach die Europawahl, die Wahl der Landrätin/des Landrats und der Vertretung des Kreises Siegen-Wittgenstein (Kreistag) sowie die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Burbach (Gemeinderat) gemeinsam durchgeführt.
- Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde Burbach ist in 18 allgemeine Wahlbezirke (= allgemeine Stimmbezirke für die Kommunalwahlen) eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 04.05.2014 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberech-tigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Eicher Weg 13, Zimmer 117, zur Einsichtnahme aus.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Rathaus, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, zusammen. Jedermann hat Zutritt zu den Räumen der Briefwahlvorstände. - Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks (Stimmbezirks) wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.- Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. - Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber
a) für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
b) für den Gemeinderat
c) für das Amt des Landrats/der Landrätin
d) für den Kreistag
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Bürgermeisterwahl: hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Gemeinderatswahl: hellgrüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl: hellgelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl: hellroter Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck - Die Stimmzettel müssen vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
- Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine sind von unterschiedlicher Farbe und werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.
- Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Europawahl:
• einen amtlichen weißen Wahlschein,
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. - Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von gelber Farbe.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Kommunalwahlen:
• einen amtlichen gelben Wahlschein,
• einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
• einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl,
• einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für die Landratswahl,
• einen amtlichen hellroten Stimmzettel für die Kreistagswahl,
• einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. - Die gelben und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen zu übersenden, dass sie
hinsichtlich der Europawahl dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr
und hinsichtlich der Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr
eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stellen abgegeben werden.
- Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Burbach, den 05.05.2014
Der Bürgermeister als Wahlleiter
I.V.
Thomas Leyener
