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23.04.2014

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen in d er Gemeinde Burbach am 25.05.2014

1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Wahl des Europäischen Parlaments und zu den Kommunalwahlen der Gemeinde für die Europa-Wahlbezirke/die Stimmbezirke der Kommunalwahlen wird in der Zeit vom

05.05.2014 bis 09.05.2014

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Eicher Weg 13, Zimmer 117, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Zeit, spätestens am 09.05.2014 bis 15.30 Uhr, bei der Gemeinde Burbach, Rathaus, Eicher Weg 13, Zimmer 117, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04.05.2014 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl für die Bürgermeister- und/oder die Landratswahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
Die Benachrichtigungen erhalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Eicher Weg 13, Zimmer 117, zur Einsichtnahme aus.

Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits getrennte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Europawahl und die Kommunalwahlen finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei der Europawahl und den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

4.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Kreis Siegen-Wittgenstein durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

• ein in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 04.05.2014 oder die Einspruchsfrist bis zum 09.05.2014 versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (09.05.2014) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.

Wahlscheine können mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 23.05.2014, 18.00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt sein muss.

6. Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten

• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten zu den Gemeinde- und Kreiswahlen (Bürgermeisterwahl, Ratswahl, Landratswahl, Kreistagswahl)
• den für alle vier Wahlen geltenden Wahlschein,
• je einen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl (hellblau) die Gemeinderatswahl (hellgrün), die Landratswahl (hellgelb) und die Kreistagswahl (hellrot),
• den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass

der Wahlbrief für die Europawahl dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht, und

der Wahlbrief für die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den getrennten Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

Burbach, 15.04.2014

Gemeinde Burbach
Der Bürgermeister
Als Wahlleiter
I.V.

Thomas Leyener

 

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