Bekannmachung der Gemeinde Burbach
Die Gemeinde Burbach hat am 17.03.2020 die Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 erlassen. Inzwischen wurde seitens des Landes NRW die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) erlassen, welche widersprechende und inhaltsgleiche Regelungen der Städte und Gemeinden ersetzt. Weitergehende Regelungen der Städte und Gemeinden bleiben jedoch bestehen. In der Allgemeinverfügung der Gemeinde Burbach wurden keine weitergehenden Regelungen als in der CoronaSchVO des Landes NRW getroffen. Im Interesse einer verständlichen und eindeutigen Rechtslage wird die Allgemeinverfügung der Gemeinde Burbach dennoch aufgehoben.
ALLGEMEINVERFÜGUNG
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung Untersagung der Durchführung von Veranstaltungen sowie Schließung und Einstellung von bestimmten Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angeboten zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 vom 17.03.2020
vom 31.03.2020
Hiermit ordne ich an
- Die Allgemeinverfügung „Untersagung der Durchführung von Veranstaltungen sowie Schließung und Einstellung von bestimmten Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angeboten zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 vom 17.03.2020“ wird aufgehoben.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV.NRW.1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV.NRW.2018 S. 244), öffentlich bekannt gemacht. Diese Verfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gelten bis zum Ablauf des 19.04.2020.
Begründung:
Rechtsgrundlagen für die getroffenen Anordnungen in der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 waren die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16. und 17.03.2020 sowie die §§ 16 Abs. 7, 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG.
Inzwischen wurde aufgrund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) erlassen (GV. NRW. 2020. S. 177a).
Die Bestimmungen der CoronaSchVO gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden vor. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden unberührt.
Weitergehende Schutzmaßnahmen - als durch CoronaSchVO (GV. NRW. 2020. S. 177a) verordnet – halte ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht für notwendig, so dass ich mich aufgrund der geänderten Sachlage entschieden habe, die Allgemeinverfügung aufzuheben.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 gründet sich auf § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit im Hinblick auf die einheitliche Anwendung und Auslegung der verordneten Einschränkungen ist die sofortige Aufhebung der Allgemeinverfügung erforderlich. Rechtsmittel haben also keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe KLAGE erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg (Postfachanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.
Die Klagefrist ist nur dann gewahrt, wenn die Klage vor Fristablauf bei dem Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist zur Erhebung der Klage durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Burbach, den 31.03.2020
gez. Christoph Ewers
Bürgermeister
Kontakt
Pressestelle
Eicher Weg 13
57299 Burbach
Telefon: 02736 45-22
Fax: 02736 45-9922
E-Mail oder Kontaktformular
Dokumente
Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung (PDF, 66 kB)
