4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 10. Sept. 2014
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 09. Sept. 2014 die folgende 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse beschlossen:
§ 1
Festsetzung der Schmutzwassergebühr
§ 4 Abs. 8 und 9 der Satzung werden wie folgt geändert:
(8) Die Gebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich 2,43 €.
(9) Die Grundgebühr wird pro installierten Wasserzähler erhoben:
Sie beträgt
ab dem Jahr 2011: 4,17 € pro Monat.
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat in dem der Wasserzähler erstmals Eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
In § 4 der Satzung wird Abs. 10 hinzugefügt:
(10) Die Grundgebühr wird pro installierten Wasserzähler erhoben:
Sie beträgt
ab dem Jahr 2015: 3,00 € pro Monat.
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
§ 2
Festsetzung der Niederschlagswassergebühr
§ 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Für die bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 0,90 €/qm erhoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese 4. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Abweichend davon tritt § 4 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
