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13.12.2012

Bekanntmachung

1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Burbach vom 12.12.2012 (Vergnügungssteuersatzung)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.687), hat der Rat der Gemeinde Burbach am 11.12.2012 folgende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

§ 1

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566).

§ 2

§ 11 erhält folgende Fassung:

Soweit die Gemeinde die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566).

§ 3

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Gemeinde Burbach am 11.12.2012 beschlossene 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Burbach (Vergnügungssteuersatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, 12.12.2012 Christoph Ewers, Bürgermeister

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