Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436), § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 10. 1969 (GV. NRW.S. 712/610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde Burbach am 11.12.2012 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungs-berechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 16.12.2011 (BGBl. I S. 2733) oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
§ 2
§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Rückständiger Kostenersatz und Entgelte werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765) beigetrieben.
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende vom Rat der Gemeinde Burbach am 11.12.2012 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Burbach über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Burbach bei kostenpflichtigen Einsätzen und freiwilligen Hilfeleistungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, 12.12.2012
Christoph Ewers, Bürgermeister
