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23.04.2014

Satzung der Gemeinde Burbach über die Straßenreinigung

vom 15.04.2014

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 ( GV. NRW. S. 563 ), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen ( StrReinG ) vom 18. Dezember 1975 ( GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 ( GV. NRW. S. 390 ) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 08.04.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

  1. Die Gemeinde betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundes-, Land- und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. 
  2. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. 
  3. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten alle selbständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege, alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen. 
  4. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Rinnen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer. 

  1. Die Reinigung der Fahrbahnen- ausgenommen deren Winterwartung – wird den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, sofern es sich um Landstraßen handelt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Straßenreinigung jeweils bis zur Straßenmitte.
    Die Reinigung aller Gehwege einschließlich der Winterwartung wird den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, soweit sie auch an den Gehweg angrenzen, auferlegt. 
  2. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, rechtlich und technisch möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen oder Mauern von der Straße getrennt ist. 
  3. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 
  4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde, mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerrufbar und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 
  5. Die nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht 

  1. Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. 
  2. Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. 
  3. Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich einmal zu reinigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

  1. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,0 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich nachrangig sein und nur dort zur Anwendung kommen sollte, wo abstumpfende Mittel keine hinreichende Streuwirkung erzielen, wie z.B. bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Abgängen u.ä..
  2. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen gewährleistet ist. 
  3. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  • seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt oder 
  • gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Satzung der Gemeinde Burbach vom 13.12.1978 über die Reinigung der öffentlichen Straßen außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Gemeinde Burbach am 08.04.2014 beschlossene Satzung über die Straßenreinigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NW ) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

     a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

     b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

     c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

     d) der Form – und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 15.04.2014
Gemeinde Burbach
Der Bürgermeister
i.V.

Thomas Leyener

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