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19.02.2014

Bekanntmachung

5. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 12. Febr. 2014

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch §§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW S. 564) , des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012, (BGBl. I. S. 212), das durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung vom 11. Febr. 2014 folgende 5. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach erlassen:

§ 1

§ 2 Abs. 5 der Satzung erhält folgende Fassung:

(5) Die Annahme von Grünabfällen (Gartenabfälle und Rasenschnitt) bis zu einer mit einem PKW-Anhänger zu transportierenden Abfallmenge ist kostenlos. Größere Mengen Grünabfälle, die über die mit einem PKW-Anhänger zu transportierende Menge hinausgehen, werden nicht angenommen.

§ 2 Abs. 6 und 7 der Satzung werden aufgehoben.

§ 2

Diese 5. Nachtragssatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 5. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 12. Febr. 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 12. Febr. 2014

Christoph Ewers, Bürgermeister

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