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19.02.2014

Bekanntmachung

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 12. Febr. 2014

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch §§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW S. 564), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), das durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S 1324) geändert worden ist, § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21.06.1988, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW S 148), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602), das durch Art. 18 des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung vom 11. Febr. 2014 folgende Satzung erlassen:

§ 1

§ 2 Abs. 2, Ziff. 9 erhält folgende Fassung:

9. Annahme kompostierbarer Gartenabfälle und Rasenschnitt an der dafür vorgesehenen Sammelstelle.

§ 2

§ 2 Abs. 2 Ziff. 10 der Satzung wird aufgehoben.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 12. Febr. 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 12. Febr. 2014

Christoph Ewers, Bürgermeister

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