Bekanntmachung
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Burbach vom 04.12.2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 563), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengeset-zes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 03.12.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
§ 4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für des Landes NRW kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden.
(2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969.
§ 9
Beitreibung
Die Gebühren können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Burbach vom 30.10.2001 außer Kraft.
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Gebührentarif | |||
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Tarif- |
Gegenstand | Gebühr in Euro |
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| 1. | Vervielfältigungen und Auszüge | |||
| a) | Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 | 0,70 | ||
| für die ersten 10 Seiten jeweils | 0,40 | |||
| ab der 11. Seite jeweils | ||||
| b) | Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite | 0,90 | ||
| c) | Farbkopien und -ausdrucke | |||
| im Format A4 | 1,20 | |||
| im Format A3 | 1,70 | |||
| im Format A2 | 2,70 | |||
| d) | Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten |
9,00 | ||
| 2. | Beglaubigungen und Zeugnisse | |||
| a) | Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | 2,50 | ||
| b) | Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite | 4,20 | ||
| 3. | Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher Vorschriften | |||
| für jede angefangene Seite | 0,70 | |||
| mindestens jedoch | 2,50 | |||
| 4. | Zweitausfertigungen von Zeugnissen | 8,00 | ||
| 5. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist | |||
| je angefangene halbe Stunde | 24,00 | |||
| 6. | Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) | |||
| je angefangene halbe Stunde | 25,00 | |||
| 7. | Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc | 3,00 | ||
| 8. | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken | 5,00 | ||
| 9. | Feststellungen aus Konten und Akten | |||
| je angefangene halbe Stunde | 24,00 | |||
| 10. | Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr | 4,00 | ||
| 11. |
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden |
|||
| je angefangene halbe Stunde | 24,00 | |||
| 12. | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für | |||
| a) | Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde | 24,00 | ||
| b) | Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde | 24,00 | ||
| c) | Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde | 19,00 | ||
| d) | Änderung von Bebauungsplänen je angefangene halbe Stunde | 26,00 | ||
| 13. | Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen | |||
| für jede angefangene Seite | 0,35 | |||
| 14. | Lichtpausen und Plots | |||
| a) | DIN A 4 | 7,00 | ||
| b) | DIN A 3 | 8,50 | ||
| c) | DIN A 2 | 10,50 | ||
| d) | DIN A 1 | 12,50 | ||
| e) | DIN A 0 | 14,50 | ||
| Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben | ||||
| 15. | Familiengeschichtliche Auskünfte | |||
| je angefangene halbe Stunde | 24,00 | |||
| 16. | Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen | |||
| je angefangene halbe Stunde | 24,00 | |||
| 17. | Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger | |||
| je angefangene 10 Minuten | 8,0 | |||
| 18. | Ausleihen zur Benutzung außerhalb gemeindlicher Räume von | |||
| a) | Tischen pro Stück und Tag | 2,50 | ||
| b) | Stühlen pro Stück und Tag | 1,50 | ||
| 19 | Erteilung von Bescheinigungen über die Erhebung von Beiträgen nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz | 8,00 |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende vom Rat der Gemeinde Burbach am 03.12.2013 beschlossene Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Burbach wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, 04.12.2013
Christoph Ewers, Bürgermeister
