Bekanntmachung
2. Änderungssatzung vom 04.12.2013 zur Hauptsatzung der Gemeinde Burbach vom 18.06.2008
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 563) hat der Rat der Gemeinde Burbach am 03.12.2013 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) § 10 Abs. 7 Sätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Rats- und Ausschussmitglieder sowie Ortsvorsteher haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird auf Antrag wie folgt abgegolten:
b) § 10 Abs. 7 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
§ 2
Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Burbach vom 18.06.2008 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende vom Rat der Gemeinde Burbach am 21.11.2013 beschlossene 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Burbach wird hiermit gemäß § 15 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekannt¬machung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
-
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
-
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, 04.12.2013
Christoph Ewers, Bürgermeister
