Bekanntmachung
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Frauen und Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden nach § 58 c des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März:
- Familienname
- Vorname und
- gegenwärtige Anschrift
aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung der Meldebehörden unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, eingelegt werden.
