3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 25.09.2013
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 18. Sept. 2012 (GV NRW S. 436), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969 s. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dez. 2011 (GV NRW S. 687) und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Art. I. des Gesetzes vom 05. März 2013 (GV NRW S. 133) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 24.09.2013 2013 die folgende 3. Nachtragssatzung beschlossen:
§ 1
§ 13 der Satzung (Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm) erhält die folgende Fassung:
(1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in ein Klärwerk wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in cbm erhoben.
(2) Die Gebühr für das Abfahren ab 01.08.2013 beträgt
- für die Ortsteile Burbach, Gilsbach, Wahlbach und Würgendorf 43,44 €/cbm
- für den Ortsteil Lippe 65,15 €/cbm
- für die übrigen Ortsteile 41,06 €/cbm
abgefahrenen Klärschlamm.
(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit den Zeitpunkt der Abfuhr.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird.
§ 2
§ 14 der Satzung (Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben) erhält die folgende Fassung:
(1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro cbm erhoben.
(2) Die Gebühr für das Abfahren ab 01.08.2013 beträgt 35,40 €/cbm ausgepumpte/abgefahrene Menge.
(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird.
§ 3
Diese 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse tritt rückwirkend zum 01. Aug. 2013 in Kraft.
Bestätigung
für die am 24. Sept. 2013 vom Rat der Gemeinde Burbach beschlossene 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 25. Sept. 2013
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 – GV NW S. 516) wird hiermit bestätigt, dass
a) der Wortlaut der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 25. Sept. 2013 mit dem Beschluss des Rates vom 24. Sept. 2013 übereinstimmt
und
b) im Übrigen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 verfahren worden ist.
Burbach, den 25. Sept. 2013
Christoph Ewers, Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 25. Sept. 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 25. Sept. 2013
Christoph Ewers, Bürgermeister
