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26.09.2013

4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung

über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 25.09.2013

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW S. 436), des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734), der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687 hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 24.09.2013 folgende 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach erlassen:

§ 1
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 2 Abs. 1 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren betragen je Einwohner bzw. je Einwohnergleichwert (EWG) jährlich 62,72 €.

Entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz betragen die Benutzungsgebühren je Einwohner und Einwohnergleichwert (EWG) bei der Verlängerung des Abfuhrrhythmusses auf 8 Wochen jährlich 55,04 €. Bei Befreiung vom Benutzungszwang der Biotonne (§ 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung) betragen die Benutzungsgebühren je Einwohner bzw. EWG jährlich 59,16 €, bei gleichzeitiger Verlängerung des Abfuhrrhythmusses auf 8 Wochen jährlich 51,64.€.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 17.12.2003 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 26.04.2013 außer Kraft.

Bestätigung

für die am 24. Sept. 2013 vom Rat der Gemeinde Burbach beschlossene 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 25. Sept. 2013

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 – GV NW S. 516) wird hiermit bestätigt, dass

a) der Wortlaut der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 25. Sept. 2013 mit dem Beschluss des Rates vom 24. Sept. 2013 übereinstimmt

und

b) im Übrigen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 verfahren worden ist.

Burbach, den 25. Sept. 2013


Christoph Ewers, Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 25. Sept. 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 25. Sept. 2013

Christoph Ewers, Bürgermeister

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