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01.07.2013

1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. Juni 2013

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. Juni 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Burbach, den 26. Juni 2013

Christoph Ewers, Bürgermeister

Bestätigung für die am 25. Juni 2013 vom Rat der Gemeinde Burbach beschlossene 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. Juni 2013

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 – GV NW S. 516) wird hiermit bestätigt, dass

  1. der Wortlaut der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung vom 26. Juni 2013 mit dem Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 übereinstimmt
    und 
  2. im Übrigen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 verfahren worden ist.

Burbach, den 26. Juni 2013

Christoph Ewers, Bürgermeister

1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. Juni 2013

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW 2012 S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. 06. 1988, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV NRW 2008 S. 460), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009, BGBl. I 2009 S. 2363) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung vom 25. Juni 2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 2 Abs. 2, Ziff. 4 erhält folgende Fassung:

4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll bis max. 3 cbm je Abfuhr

§ 2

§ 16 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Je Abfuhr dürfen max. 3 cbm sperrige Abfälle/Sperrmüll bereitgestellt werden.

§ 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Abfallmengen, die nicht von einer Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können und die über 3 cbm je Abfuhr hinausgehen, können nicht zur Abholung bereitgestellt werden und müssen auf eigene Kosten zu den dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanalgen gebracht werden.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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