3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. April 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 26. April 2013
Christoph Ewers, Bürgermeister
Bestätigung
für die am 22. April 2013 vom Rat der Gemeinde Burbach beschlossene 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. April 2013
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 – GV NW S. 516) wird hiermit bestätigt, dass
- der Wortlaut der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. April 2013 mit dem Beschluss des Rates vom 22. April 2013 übereinstimmt
und - im Übrigen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 verfahren worden ist.
Burbach, den 26. April 2013
Christoph Ewers, Bürgermeister
3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 26. April 2013
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436), des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV. NRW. S. 460), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212), der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I. S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Gemeinde Burbach in seiner Sitzung am 22.04.2013 folgende 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach erlassen:
§ 1
§ 2 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach vom 17.12.2003 wird ergänzt:
(7) Jeder gebührenpflichtige Grundstückseigentümer erhält in jedem Jahr zwei Berechtigungskarten, die zur kostenlosen Anlieferung von Siedlungsabfällen (Rasenschnitt, Äste, Heckenschnitt u.a. und hausmüllähnlicher Abfälle zur Beseitigung) an den Containern beim gemeindlichen Bauhof berechtigen.
Maximal wird eine mit einem PKW-Anhänger zu transportierende Abfallmenge entgegengenommen.
Bei weiteren Anlieferungen bzw. größeren Abfallmengen gelten die Regelungen nach § 2 Abs. 5 und 6 der Satzung.
§ 2
Diese 3. Nachtragssatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
