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05.12.2012

Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Frauen und Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich ab dem 01.07.2011 verpflichten, einen freiwilligen Wehrdienst bis zu 23 Monaten Dauer zu absolvieren. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden nach § 58 Wehrpflichtgesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März:

  • Familienname 
  • Vorname und 
  • gegenwärtige Anschrift

aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.

Die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundesamt für Wehrverwaltung ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes nicht widersprochen haben. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, eingelegt werden.

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