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07.04.2010

Eröffnung des Internetzugangs für den Abruf von einfachen Melderegisterauskünften

Die Gemeinde Burbach beabsichtigt, in Kürze den Abruf von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu ermöglichen. Die Eröffnung des Internetzugangs wird nach § 34 Abs. 1b des Meldegesetzes NRW (MG NRW) hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 34 Abs. 1a und 1c MG NRW dürfen die Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilen, wenn der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren gespeicherten Daten bezeichnet hat. Alle Angaben müssen korrekt vorgenommen werden.

Erst wenn die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist, wird die beantragte Auskunft erteilt. Mitgeteilt werden der Vor- und Familienname, Doktorgrad und die Anschrift einer Person (§ 34 Abs. 1 MG NRW).

Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.

Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, eingelegt werden. Der Widerspruch wird im Melderegister eingetragen und es werden zu der betreffenden Person keine Auskünfte im automatisierten Verfahren über das Internet erteilt.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass durch den Widerspruch nur Auskünfte im automatisierten Abruf über das Internet erfasst sind. Die Erteilung von Auskünften nach Antragstellung bei der Meldebehörde nach § 34 Abs. 1 MG NRW ist durch den Widerspruch nicht berührt und erfolgt weiterhin.

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