Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 2018b, S. 304a), hat der Rat der Gemeinde Burbach am 16.03.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Herstellungspflicht und Begriffe
§ 2 Absatz 1 „Herstellungspflicht und Begriffe“ erhält folgende Fassung:
(1) Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben, wie der Errichtung von Neubauten, baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen von Gebäuden, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, müssen Stellplätze für Kraftfahrzeuge – sogenannte notwendige Stellplätze – hergestellt werden. Ausschließlich bei der baugenehmigungspflichtigen Errichtung von Neubauten, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Fahrrad zu erwarten ist, müssen Abstellplätze für Fahrräder – sogenannte notwendige Fahrradabstellplätze – hergestellt werden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Absatz 1 der Stellplatzsatzung Ortsmitte Burbach (Hauptort) vom 02.03.2021, Gemarkung Burbach, Gemeinde Burbach, außer Kraft.
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