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Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) wurde die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 01.07.2011 ausgesetzt.

Frauen und Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich ab dem 01.07.2011 verpflichten, einen freiwilligen Wehrdienst bis zu 23 Monaten Dauer zu absolvieren. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden nach § 58 Wehrpflichtgesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung bis zum 31. Oktober 2011 (ansonsten jährlich bis zum 31. März):

- Familienname

- Vorname und

- gegenwärtige Anschrift

aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden und werden spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung gelöscht.

Die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundesamt für Wehrverwaltung ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes nicht widersprochen haben. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, eingelegt werden.

09.08.2011 
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