Lärm
Nach den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes hat sich jeder so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, ... ), dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von Tieren ausgehenden Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld belegt werden. Anregungen und Beschwerden im Hinblick auf Lärmbelästigung können beim Ordnungsamt vorgetragen werden. Soweit die Lärmimmissionen von Gewerbebetrieben ausgehen, werden eingehende Beschwerden an das Staatlichen Umweltamt in Siegen weitergegeben.
Zuständig
Eicher Weg 13
57299 Burbach
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Fax: 02736 45-9936
j.becker@burbach-siegerland.de
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