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Jugendschutz

Nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung vom 25. Februar 1985 ist folgendes zu beachten: 

  1. Der Aufenthalt in Gaststätten darf nach § 3 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet.

    Ausnahmen:
    1. wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder 
    2. auf einer Reise zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes

      Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr gestattet.
      Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen gemäß § 3 nicht gestattet werden. 
  2. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen nach § 4 an Kinder und Jugendliche in Gaststätten und Verkaufsstellen weder abgegeben, noch darf ihr Verzehr gestattet werden.
  3. Andere alkoholische Getränke dürfen ebenfalls gemäß § 4 an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
    Dies gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorge- berechtigten begleitet werden. 
  4. Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist nach § 5 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
    Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr.

    Ausnahme:
    Tanzveranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
    1. unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr
    2. ab 14 Jahren bis 24.00 Uhr
  5. Geldspielautomaten
    Nach § 8 darf die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. 
  6. Tabak
    Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf gemäß § 9 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden. Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte sowie Erziehungsberechtigte und sonstige Erwachsene, die gegen die Bestimmungen zum Schutze der Jugend verstoßen, müssen gemäß § 12 mit Geldbußen - Veranstalter oder Gewerbetreibender u. U. mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

    Des weiteren zuständig:
    Kreis Siegen-Wittgenstein
    Jugendamt
    Koblenzer Str. 73
    57072 Siegen
    Tel. 0271/333-0

Zuständig

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Fax: 02736 45-55
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