Vollstreckung
Das letzte Mittel: Vollstreckbare Geldforderungen
Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, wird vom Fachbereich Finanzen und Werke die Vollstreckung eingeleitet. Der Fachbereich zieht diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen ein.
Die Vollstreckung umfasst z.B. die Pfändung
- von Konten bei Banken/ Geldinstituten oder Einkommen vom Arbeitgeber
- jeglicher anderer verwertbarer Rechte
- in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)
sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.
Beitreibung privatrechtlicher Forderungen
Erfolgt nach dem Mahnbescheid für privatrechtliche Forderungen auch jetzt keine Zahlung, wird beim Amtsgericht Hagen der Vollstreckungsbescheid beantragt und durch Gerichtsvollzieher vollzogen. Diese Schritte sind jeweils mit weiteren Kosten für die Zahlungspflichtigen verbunden.
Deshalb:
Zuständig
Eicher Weg 13
57299 Burbach
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Telefon: 02736 45-0
Fax: 02736 45-55
rathaus@burbach-siegerland.de
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Kontakt
Eicher Weg 13
57299 Burbach
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Raum: 022
Telefon: 02736 45-27
Fax: 02736 45-9927
t.soltau@burbach-siegerland.de
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