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10.03.2025

Bordsteinrampen sind unzulässig

Auslegung kann zu Sach- und Personenschäden führen

gb Burbach. Bordsteinrampen, die an den Bordstein zur Straße hingelegt werden, gewinnen immer mehr an Popularität. Sie sollen die Auf- und Abfahrt auf das eigene Grundstück erleichtern und auch die Reifen entlasten. Allerdings sind diese nicht unproblematisch und eine Auslegung der Rampen im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Die Gemeinde Burbach macht daher darauf aufmerksam, dass die Verwendung von Borsteinrampen, die vor Grundstückszufahrten in die Rinne gelegt werden (z.B. aus Gummi/Plastik, Metall oder Holz), nicht zulässig sind. Das hat mehrere Gründe: Die Entwässerung der Straße wird beeinträchtigt, die Durchführung des Winterdienstes wird eingeschränkt und andere Verkehrsteilnehmer werden gefährdet. Durch Bordsteinrampen kann es beispielsweise zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder sogar zu Verletzungen von Fußgängern kommen, wenn ein Fahrzeug die Bordsteinrampe streift und diese wegkatapultiert. Im Winter besteht außerdem die erhöhte Gefahr, dass die mobilen Bordsteinrampen durch die Pflüge der Winterdienstfahrzeuge erfasst und zu „Geschossen“ werden. Im schlimmsten Fall können andere Verkehrsteilnehmende – gleich, ob zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem PKW – von der Bordsteinrampe getroffen und schwer verletzt werden.

Aus diesen Gründen kann die Erlaubnis für eine Auslegung der Rampen nicht erteilt werden!

In Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampe mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt. (§ 303 StGB). Anfallende Kosten zur Wiederherstellung des Urzustandes gehen zu Lasten des Verursachers.

Die Gemeinde Burbach weist daher alle Eigentümer und Anlieger auf die Pflicht zur Entfernung entsprechend angebrachter Bordsteinrampen hin.

In den kommenden Wochen werden die Mitarbeiter des Bauhofes bei ihren Fahrten durch die Gemeinde verstärkt auf die Verwendung von Bordsteinrampen achten und zur Beseitigung auffordern.

Ein Tipp für besondere Erfordernisse: Sollte im Einzelfall der vorhandene Bordstein zu hoch für ein normales Überfahren sein, kann dieser auf Kosten des Grundstückeigentümers abgesenkt werden. Hierfür stehen die Gemeindewerke (Tiefbau) der Gemeinde Burbach unter der Tel. (0 27 36) 45-30 für Fragen und zur Beratung gerne zur Verfügung.

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Gemeinde Burbach »
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