Kommunale Wärmeplanung
Das Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis [gesetze-im-internet.de], externer Link) verpflichtet die Bundesländer zur Erstellung von Wärmeplänen in allen Kommunen ab 10.000 Einwohnern. In einem entsprechenden Landesgesetz wird das Land diese Pflicht auf die Kommunen übertragen.
Die Gemeinde Burbach setzt sich seit vielen Jahren für den Klimaschutz ein. Aus diesem Grunde soll eruiert werden, wie die Wärmewende vor Ort gelingen kann. Die Energiekosten sind gestiegen, Abhängigkeiten sollen verringert werden, Treibhausgas-Emissionen auf ein Minimum begrenzt werden. Daher entschied man sich im Jahre 2023 für den frühzeitigen Einstieg in die Wärmeplanung.
Was ist die Kommunale Wärmeplanung?
Die Wärmplanung beschäftigt sich im Kern mit den Fragen:
- Wieviel Wärme wird aktuell im Gemeindegebiet gebraucht, welchen Klimaeffekt hat das und wo gibt es wirtschaftlich und technisch machbare Einsparpotenziale?
- Wieviel Wärme wird in Zukunft benötigt?
- Mit welcher Infrastruktur und welchen Energieträgern kann der zukünftige Wärmebedarf zur Verfügung gestellt werden?
Das mit der Kommunalen Wärmeplanung beauftragte Planungsbüro bearbeitet daher die folgenden Aufgabenpakte:
- Bestandsanalyse sowie Endenergie- und Treibhausgasbilanz
- Potenzialanalyse
- Zielszenarien
- Entwicklungspfade
- Strategie und Maßnahmenkatalog
Es handelt sich um ein strategisches Planungsinstrument ohne rechtliche Konsequenzen. Erst, wenn einzelne Maßnahmen aus dem Wärmeplan durch Politik und Verwaltung vorangetrieben werden und es hierzu politische Beschlüsse gibt, werden diese Einzelmaßnahmen bindend.
Wann soll der Wärmeplan vorliegen?
Die Dauer der Planerstellung der Kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Burbach richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum der Förderung vom 01.05.2024 bis 30.04.2025. Nach Bewilligung der Fördermittel des Bundes i. H. v. 90 % der Auftragssumme wurde im Juni 2024 mit der Planung durch die Firma energielenker projects Gmbh begonnen.
Welche Förderung erhält die Gemeinde?
Die Förderung erfolgt über die Nationale Klimaschutzinitiative. Mit der Nationalen klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bunderegierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen. Mehr unter www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie (externer Link).
Was muss ich für die Erstellung der Wärmeplanung tun?
Als privater Gebäudeeigentümer müssen Sie keine Daten liefern und Ihr Grundstück muss durch das Planungsbüro nicht betreten werden. Seien Sie wachsam, falls jemand illegal diese Rechte vermeintlich im Rahmen der Wärmeplanung einfordert und informieren Sie die Gemeinde Burbach darüber.
Datenschutz
Bei der Wärmeplanung werden keine gebäudebezogenen Daten veröffentlicht. Das Planungsergebnis wird nur baublockbezogen vorliegen.
Meine Heizung ist jetzt kaputt. Was darf ich tun?
- Wärmepumpe einbauen lassen oder
- regenerative Heizung einbauen lassen
und die Vorgaben des GEG (Gebäudeenergiegesetz), 65 % erneuerbare Energie zum Heizen einzusetzen schon jetzt erfüllen oder
- Heizung reparieren lassen oder
- neue oder gebrauchte Gasheizung (oder Ölheizung) oder Kombinationslösung aus verschiedenen Energieträgern wählen und die Heizung ab
- 2029 mit mindestens 15 Prozent
- 2035 mit mindestens 30 Prozent
- 2024 mit mindestens 60 Prozent
- 2045 mit 100 Prozent
Biogas oder Wasserstoff betreiben.
Gibt es nach vorliegender Wärmeplanung einen Beschluss der Gemeinde zur Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes in Ihrem Wohngebiet, und die Heizung geht kaputt, muss die Heizung ab dann oder – wenn kein Beschluss vorliegt - spätestens ab 01.07.2028 zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies kann man auch erreichen, indem man sich an ein Wärmenetz (oder Wasserstoffnetz) anschließt, dann gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren (siehe unten).
Ich baue neu, was muss ich beachten?
Ihr Neubau muss schon jetzt zu mindestens 65 % mit Erneuerbarer Energie beheizt werden, wenn er im Neubaugebiet liegt. In Baulücken ist dies erst ab Juli 2028 erforderlich, es sein denn, der Bau eines Wasserstoff- oder Wärmenetzes wurde für den Bereich beschlossen, dann auch schon früher, wenn man nicht beabsichtigt, sich an dieses anzuschließen.
Was passiert, wenn die Heizung kaputtgeht und man weiß, dass in der Zukunft ein Wärmenetz in der Region geplant ist, dieses aber noch nicht fertig ist?
In der Übergangszeit vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2028 dürfen weiterhin Heizungen eingebaut werden, die mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben werden. Jedoch müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise mehr erneuerbare Energie nutzen (siehe oben).
Wird die Heizung jedoch nach dieser Übergangsfrist ausgetauscht, und es besteht die Aussicht, dass ein Wärmenetz in der Nähe gebaut wird, dann gilt eine besondere Regelung: Man darf weiterhin eine Heizung einbauen, die die Anforderungen des Gesetzes nicht vollständig erfüllt, wenn man einen Vertrag mit dem Betreiber des Wärmenetzes hat, der die Lieferung von mindestens 65 % erneuerbarer Wärme zusichert. Dieser Vertrag muss garantieren, dass das Haus spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss an das Wärmenetz angeschlossen wird.
Welche Förderung kann ich in Anspruch nehmen?
Generell gibt es aktuell verschiedene mehr oder minder nachhaltige Möglichkeiten, die Versorgung mit 65 % Erneuerbarer Energie zu gewährleisten, wie beispielsweise die Wärmepumpe in Kombination mit Ökostrom z.B. aus Photovoltaik, eine Solarthermieheizung oder -Hybridheizung, die Stromdirektheizung mit Ökostrom, eine Biomasseheizung oder den Anschluss an ein Wärmenetz und Kombinationen aus verschiedenen Technologien. Bevor die Heizung getauscht wird, sollte man versuchen, den Energiebedarf so weit wie möglich durch Effizienzmaßnahmen (Dämmung, hydraulischer Abgleich, Heizkörpertausch,…) zu reduzieren. Auch hierfür gibt es teilweise Förderungen (Antrag beim BAFA). Wer den Heizungsaustausch vor 2028 angehen möchte, kann bis zu 70 % Förderung erhalten, danach fällt der Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % weg. Die KfW gewährt 30 % Grundförderung plus ggf. 5 % Effizienzbonus und 20 % einkommensabhängigen Bonus.
In bestimmten Fällen gibt es auch zusätzliche Fördermöglichkeiten durch die Gemeinde Burbach. Bitte informieren Sie sich dazu hier.
Wozu verpflichtet mich die Wärmeplanung?
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Städte und Gemeinden, einen Plan zu erstellen, wie die Wärmeversorgung in Zukunft gestaltet werden soll. Dieser Plan ist jedoch nur eine Empfehlung und hat keine direkten Auswirkungen (Rechte und Pflichten) auf Bürgerinnen und Bürger. Das heißt, niemand muss aufgrund dieses Plans bestimmte Maßnahmen ergreifen.
Einzig dann, wenn die Gemeinde entscheidet, dass ein bestimmtes Gebiet perspektivisch an ein Wärmenetz angeschlossen wird, könnte es Auswirkungen für die Anwohner geben. Die Gemeinde muss dazu eine verbindliche Regelung treffen, die auf dem Wärmeplan basiert, aber nicht Teil des Plans selbst ist. Wenn das passiert, gelten bestimmte Vorgaben für Heizungen, die nicht auf fossile Brennstoffe setzen.
Solange es keine solche verbindliche Regelung gibt, bleibt es bis zum 30. Juni 2028 erlaubt, fossile Heizungen einzubauen. Allerdings müssen diese Heizungen so ausgelegt sein, dass sie später schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden können.
Was habe ich als Bürgerin oder Bürger von der Wärmeplanung?
Natürlich möchte man als Immobilieneigentümer wissen, ob im Bereich der Immobilie der Anschluss ein Wärme- oder Wasserstoffnetz die Beheizungsmöglichkeit der Zukunft sein könnte. Auch, wenn dazu nach der Wärmeplanung noch Machbarkeitsstudien mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen nötig sind, so gibt der Wärmeplan dennoch einen Hinweis, welche Gebiete grundsätzlich technisch geeignet wären. Die Ausweisung eines solchen Gebietes erfolgt abhängig von einem Ratsbeschluss. Auch muss sich für eine Umsetzung eines Nahwärmenetzes zunächst ein Investor finden, der das Netz bauen und betreiben möchte (das kann neben professionellen Energieversorgern auch eine durch die Anwohner selbst gegründete Energiegenossenschaft sein). Der Wärmeplan verschafft eine Übersicht über Nahwärme-Eignungsgebiete und ermöglicht interessierten Investoren genügend Planungsvorlauf, z.B. zur Gesellschaftsgründung.
Immobilieneigentümer in einem ausgewiesenen Wärmenetzgebiet profitieren von einer Ausnahmeregelung des GEG, wenn sie ihre Immobilie binnen 10 Jahren an ein Wärmenetz anschließen werden.
Mit welchen Ergebnissen ist zu rechnen und wie erfahre ich davon?
Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine Aussagen getroffen werden, welche Immobilien in einem Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet liegen werden. Die Studie ist voraussichtlich am 30.04.2025 beendet, dann liegen auch alle Ergebnisse vor. Die Studie wird online über die Website der Gemeinde Burbach zugänglich sein.
Sobald erste Schritte der Wärmeplanung abgeschlossen sind, wird die Gemeinde Burbach über verschiedene lokale Medien (Burbach informiert, Veranstaltungskalender…) zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung einladen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Carolin Vomhof-Kettner, Klimaschutzmanagerin
Tel.: 02736 45-62
c.vomhof-kettner@burbach-siegerland.de
Elisabeth Fley, Umweltbeauftragte
Tel.: 02736 45-62
Kontakt
Fachbereich 3 - Bauen, Wohnen, Umwelt, Liegenschaften
Eicher Weg 13
57299 Burbach
Telefon: 02736 4562
Fax: 02736 459962
E-Mail oder Kontaktformular
Fachbereich 3 - Bauen, Wohnen, Umwelt
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57299 Burbach
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