Was verändert sich durch das BTHG in der Eingliederungshilfe?
Ab 2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe. Das Recht darauf, als Mensch mit Behinderungen Unterstützung zu bekommen, wird ein eigenes Leistungsgesetz im Sozialgesetzbuch. Im BTHG steht, dass der einzelne Mensch bei der Gestaltung der Unterstützung im Mittelpunkt stehen soll. Es wird auch aufgeschrieben, dass es eine ganzheitliche Bedarfsermittlung geben soll. „Ganzheitlich“ heißt, dass man sich alle Lebensbereiche des Menschen genau anschaut, und dann mit ihm gemeinsam entscheidet, welche Unterstützung sinnvoll ist.
Die größten Veränderungen in der Eingliederungshilfe:
- Die Einkommens- und Vermögensanrechnung wird neu geregelt. Das führt bei vielen zu einer finanziellen Verbesserung. Man kann jetzt mehr sparen und hat auch mehr von seinem Arbeitslohn.
- Das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren wird eingeführt. Das ermöglicht mehr Mitbestimmung.
- Bessere Teilhabe am Arbeitsleben wird möglich gemacht. Es gibt mehr Möglichkeiten, dass Menschen mit Behinderungen eine Arbeitsstelle bekommen.
- Das Recht für Verträge zwischen den Einrichtungen beziehungsweise Diensten und den Leistungsträgern wurde überarbeitet. Es gibt jetzt die Möglichkeit, dass man die Unterstützung besser prüfen kann. Zum Beispiel ob die Unterstützung gut ist, die der Mensch bekommt.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII kann bei Herrn Gorlt gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte für Ihre Antragstellung telefonisch vorab einen persönlichen Termin. Die benötigten Unterlagen stehen unter "Dokumente" als Download zur Verfügung.
Kontakt
Fachbereich 4 - Bürgerservice, Sicherheit, Soziales, Schulen
Eicher Weg 13
57299 Burbach
Telefon: 02736 45-32
Fax: 02736 45-9932
E-Mail oder Kontaktformular
Dokumente
Anlage 2a Antragsvordruck2019 (PDF, 288 kB)
Anlage 3 Mietbescheinigung besondere Wohnform (DOCX, 22 kB)
Anlage 6 Einverständniserklärung Direktzahlung (DOCX, 16 kB)