Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 01.09.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW S. 1029), hat der Rat der Gemeinde Burbach in einer Sitzung am 20.09.2022 die folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren für die Grabherstellung
(1) § 2 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
Grab für Frühgeborene bis 500 Gramm, Totgeburten und Kleinstkindern 0,00 €
bis zu einem Alter von einem Jahr
§ 2 Gebühren für die Nutzung und Pflege von Grabstätten
(1) § 3 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
Grab für Frühgeborene bis 500 Gramm, Totgeburten und Kleinstkindern 0,00 €
bis zu einem Alter von einem Jahr
§ 3 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 Buchstabe f sowie § 3 Abs. 1 Buchstabe i der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Burbach (Friedhofsgebührensatzung) vom 25.06.2012 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.12.2012, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Gemeinde Burbach in einer Sitzung am 20.09.2022 beschlossene 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Burbach (Friedhofsgebührensatzung) vom 25.06.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Burbach vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Burbach, den 29.09.2022
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers
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