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23.07.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 2 „Hofacker-Hardstück“, Neuaufstellung, Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach
  1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
  2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Nachbarkommunen, der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB (1. öffentliche Auslegung von Planwerk und Begründung)

I. Anlass und Ziel der Planung

Ziel der Planung ist es, den aus dem Jahr 1965 stammenden Bebauungsplan Nr. 2 „Hofacker-Hardstück“ hinsichtlich der aktuellen städtebaulichen und planungsrechtlichen Anforderungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen.

II. Planverfahren

Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes kann nach bisheriger rechtlicher Einschätzung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden, da es sich um eine Planung der klassischen Innenentwicklung bzw. um eine Nachnutzung und Nachverdichtung eines bereits baulich geprägten Bereiches handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Nachbarkommunen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kann somit abgesehen werden. Auch kann auf eine Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird somit darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Voraussetzung ist jedoch, eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BauGB im Rahmen des Verfahrens durchzuführen, da die zulässige Grundfläche bzw. Grundflächenzahl im Baugebiet bereits zwischen 20.000 qm und 70.000 qm liegt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG kommt zu dem Ergebnis, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Das Ergebnis der Vorprüfung ist ebenfalls Bestandteil dieses Abstimmungsverfahrens.

III. Öffentliche Auslegung

Der Rat der Gemeinde Burbach hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hofacker-Hardstück“, Neuaufstellung, Gemarkung Gilsbach, Gemeinde Burbach gefasst gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des EnergiewirtschaftsG zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änd. von § 246 des BauGB vom 26.4.2022 (BGBl. I S. 674) i.V.m. § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV. NRW. S. 490).
In gleicher Sitzung erfolgte der Beschluss zur Beteiligung der Nachbarkommunen, der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (1. öffentliche Auslegung).

Der Planentwurf und die dazu gehörige Begründung einschließlich aller verfahrensrelevanter Unterlagen liegen in der Zeit

vom 01.08.2022 bis einschließlich 02.09.2022

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Gemeinde Burbach, Rathaus, Eicher Weg 13, 57299 Burbach, Stadtplanung, Raum 224 während der Dienststunden und zwar

montags und dienstags

von

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und
von
13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
mittwochs

von
07.30 Uhr bis 13.30 Uhr
donnerstags

von
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

und
von
13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
freitags

von

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr


zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Während dieses Zeitraums können der Planentwurf und die Begründung sowie alle verfahrensrelevanten Unterlagen eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft erlangen werden. Stellungnahmen können in diesem Zeitraum z.B. insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden, über die in einer späteren Sitzung des Rates der Gemeinde Burbach beraten und beschlossen wird. Bei gleichlautenden Eingaben (Unterschriftenlisten, vervielfältigte gleichlautende Texte, etc.) wird um die Benennung desjenigen gebeten, der die gemeinschaftlichen Interessen vertritt. Einsichtnahme und Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift sind nach telefonischer Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung Burbach auch außerhalb der angegebenen Dienststunden möglich. Bei einem Besuch des Rathauses sind die jeweils aktuell geltenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

IV. Planunterlagen

Die Planunterlagen und die Bekanntmachung werden zusätzlich gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde Burbach

www.burbach-siegerland.de/Wirtschaft-Bauen/Bauen/Aktuelle-Bauleitplanung/

bzw. unter www.burbach-siegerland.de/Bürger-Gemeinde/Gemeinde/Bekanntmachungen/ sowie im Internetportal des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen und heruntergeladen werden.

IV. Verspätete Stellungnahmen

Sollten keine Stellungnahmen im oben genannten Zeitraum abgegeben worden sein, wird höflich davon ausgegangen, dass Sie keine Anregungen zu dem oben genannten Verfahren vorzubringen haben. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Burbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

VI. Plangebiet

Das Plangebiet liegt in nordöstlichen Bereich des Ortes Gilsbach, in der Gemarkung Gilsbach der Gemeinde Burbach. Der Geltungsbereich geht aus dem Übersichtsplan hervor. Der Übersichtsplan dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung. Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.

Burbach, den 30.06.2022
Der Bürgermeister
gez. Christoph Ewers

Kontakt

Christian Feigs »
Wirtschaftsförderung
Eicher Weg 13
57299 Burbach

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