Schiedspersonen
Nicht immer gelingt das Zusammenleben in unserer Gesellschaft völlig reibungslos:
- Da wächst ein Baum im Nachbargarten zu hoch.
- Der Hahn kräht zu laut, zu oft.
- Ein verliehener Gegenstand kommt beschädigt zurück,
- verliehenes Geld möglicherweise gar nicht.
- Und manchmal vergreift sich ein Mitmensch so gewaltig im Ton, dass man es nicht mehr hinnehmen möchte.
- Es kommt sogar vor, dass man körperlich bedroht oder angegriffen wird.
Die Beispiele sind vielfältig.
In der Regel versucht man, die Angelegenheit im nachbarschaftlichen Dialog zu beheben. Auch das klappt nicht immer. Vor Gericht zu klagen zögert man. Das dauert lange und ist teuer.
Viele geringfügige Streitfälle nehmen Gerichte auch nicht an sondern verweisen dafür auf Schiedsämter.
Schiedsverfahren bieten für solche alltäglichen Reibereien Lösungsmöglichkeiten. Ziel dabei ist es, im Gespräch miteinander – unter Federführung vereidigter Schiedspersonen – gemeinsam eine Lösung zu finden: den Schiedsspruch (Vergleich). Dieser kann sehr vielfältig und ganz unterschiedlich gestaltet sein. Wenn das gelingt – und es gelingt oft - , ist dieser Schiedsspruch 30 Jahre lang rechtsgültig. Er kann bei Nichteinhaltung von beiden Seiten eingeklagt werden. Ist das Schiedsverfahren erfolglos, weil die beiden Parteien keine gemeinsame Lösung finden, wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Bei einer Erfolglosigkeitsbescheinigung oder der Nichteinhaltung einer Sühnebescheinigung nehmen Gerichte die Klage in der Regel an.
- Schiedsämter helfen seit über 100 Jahren, die kleinen Alltagsprobleme friedlich beizulegen.
- Schiedsämter sind gesetzlich verankert und den zuständigen Amtsgerichten unterstellt.
- Schiedspersonen sind vereidigt, schweigepflichtig und für ihr Ehrenamt ausgebildet
- Schiedsverfahren sind keine Gerichtsverfahren.
- Es wird kein Urteil gefällt.
- Die Parteien haben die Möglichkeit miteinander zu verhandeln und sich zu einigen.
- Schiedssprüche sind 30 Jahre lang rechtsgültig.
- Schiedsverfahren werden nicht öffentlich verhandelt.
- Schiedspersonen laden nach der Beantragung zum Verfahren ein und leiten die Sitzung.
- Die Teilnahme am Schiedsverfahren ist für den Antragsgegner verpflichtend.
- Beide Parteien können mit der Ladung bei ihrem Arbeitgeber Urlaub beantragen und müssen ihn auch bekommen.
- Die Kosten liegen meist unter 100€ und werden üblicher Weise von beiden Parteien gemeinsam getragen.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Schiedsverfahren Ihr Weg sein kann, rufen Sie ihre Schiedsperson an. Sie berät Sie gerne und kostenfrei.
In Burbach sind zwei Schiedsamtsbezirke eingerichtet. Hier sind mittlerweile Dirk Mühlhahn (Bezirk I) für
- Burbach
- Gilsbach
- Lippe
- Wahlbach
- Würgendorf
und Bernd Uwe Jung (Bezirk II) für
- Holzhausen
- Nieder- und Oberdresselndorf
- Lützeln
zuständig.
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Jung-Stilling-Straße 35
57299 Burbach-Wahlbach
Telefon: 01 71 - 803 46 45
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