Aktuelles
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
1. Einfache Melderegisterauskünfte über das Internet
Gemäß § 34 Abs. 1a und 1c des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW -MG NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung dürfen die Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilen, wenn der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren gespeicherten Daten bezeichnet hat. Erst wenn die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist, wird die beantragte Auskunft erteilt. Mitgeteilt werden:
1. Vor- und Familiennamen
2. Doktorgrad und
3. Anschrift des Betroffenen
Ein Abruf ist nur zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
2. Auskünfte aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden
Gemäß § 35 Abs. 1 MG NRW darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
1. Vor- und Familiennamen
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Vergleichbares gilt auch für Volksbegehren, Volksentscheide sowie Bürgerentscheide nach § 35 Abs. 2 MG NRW.
Die Auskünfte dürfen von der Meldebehörde nur gegeben werden, wenn der Einwohner der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
3. Auskünfte über Ehe- und Altersjubiläen
Nach § 35 Abs. 3 MG NRW darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Ehe- und Altersjubiläen von Einwohnern nur nach deren Einwilligung erteilen. Diese Auskünfte können beinhalten:
1. Vor- und Familiennamen
2. Doktorgrad
3. Anschriften und
4. Tag und Art des Jubiläums
4. Auskünfte an Adressbuchverlage
Gemäß § 35 Abs. 4 MG NRW darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
sämtliche Einwohner erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung von Daten ist jedoch nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben.
Widersprüche bzw. Einwilligungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach einzulegen. Die Widerspruchsfrist endet am 31.01.2012.
Zu den jeweiligen Erklärungen hält das Bürgerbüro einen entsprechenden Vordruck bereit. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gemeinde Burbach als PDF-Format zur Verfügung. Ein von Ihnen eingelegter Widerspruch bzw. erteilte Einwilligung gilt übrigens bis zum Widerruf durch Sie.
zurück






