Gemeinde Burbach

Aktuelles

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen


1. Auskünfte aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden

Gemäß § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldege-setz NW -MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 09.1997 (GV NRW S. 332 , 386) – SGV NRW 210 zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 263) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über

  1. Vor- und Familiennamen
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften
    von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Vergleichbares gilt auch für Volksbegehren, Volksentscheide sowie Bürgerentscheide nach § 35 Abs. 2 MG NW.

Die Auskünfte dürfen von der Meldebehörde nur gegeben werden, wenn der Einwohner der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.

2. Auskünfte über Ehe- und Altersjubiläen

Nach § 35 Abs. 3 MG NW darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Ehe- und Altersjubiläen von Einwohnern nur nach deren Einwilligung erteilen.  Diese Auskünfte können beinhalten:

  1. Vor- und Familiennamen
  2. Doktorgrad
  3. Anschriften und
  4. Tag und Art des Jubiläums

3. Auskünfte an Adressbuchverlage

Gemäß § 35 Abs. 4 MG NW darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften
    sämtliche Einwohner erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung von Daten ist jedoch nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben. 

Widersprüche bzw. Einwilligungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Burbach, Bürgerbüro, Eicher Weg 13, 57299 Burbach einzulegen. Die Widerspruchsfrist endet am 31.01.2009.

Zu den jeweiligen Erklärungen hält das Bürgerbüro einen entsprechenden Vordruck bereit. Dieses Formular steht auch hier auf der Internetseite der Gemeinde Burbach als PDF-Format zur Verfügung. Ein von Ihnen eingelegter Widerspruch bzw. erteilte Einwilligung gilt übrigens bis zum Widerruf durch Sie.



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