Innenbereich
Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch)
Auf der Ebene der sogenannten verbindlichen Bauleitplanung, d.h. die Planungsebene, auf der sich unmittelbare Rechte für den Bürger bzgl. der Bebaubarkeit seines Grundstückes ableiten lassen, unterteilt sich das Gemeindegebiet in folgende Bereiche:
Bebauungsplangebiete nach § 30 Baugesetzbuch (i.d.R. größere Baugebiete), Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (i.d.R. bebaute Ortskerne) und Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (i.d.R. Agrar- und Forstflächen, sowie Grünflächen außerhalb der bebauten Ortsteile).
Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist es, mit Hilfe dieser Instrumente die Bebauung auf bestimmte Bereiche des Gemeindegebietes zu konzentrieren und den Frei- bzw. Naturraum (Außenbereich) von baulichen Anlagen möglichst freizuhalten.
Damit ein geplantes Bauvorhaben im Innenbereich genehmigt werden kann, muss dieses insbesondere folgende Anforderungen des § 34 BauGB erfüllen: es muss sich nach Art (z.B. Wohnnutzung) und Maß (z.B. Geschossigkeit) der baulichen Nutzung, der Bauweise (z.B. Einzelhaus) und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das Ortsbild müssen gewahrt bleiben. Ferner muss die Erschließung gesichert sein, d.h. mindestens die verkehrliche, wasser- und abwassertechnische sowie stromtechnische Anbindung an das vorhandene Netz muss gesichert sein. Die Abgrenzung des Innenbereiches ist bei der Gemeinde Burbach mit Hilfe einer Satzung genau definiert.
Das Vorliegen von verbindlichem Planungsrecht (Innenbereichssatzung oder Bebauungsplan) sowie die gesicherte Erschließung bilden die Mindestvoraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Bei konkreten Fragen oder Problemen können Sie außerdem gerne einen Gesprächstermin bei den nebenstehenden Ansprechpartnern vereinbaren. Natürlich können Sie Ihre Fragen auch telefonisch oder per E-Mail stellen.
